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Vereinssatzung
Bad Nenndorf ist bunt – Bündnis gegen Rechtsextremismus e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen
Bad Nenndorf ist bunt – Bündnis gegen Rechtsextremismus e.V..
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter der Nr.200167
eingetragen
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nenndorf.
Der Verein wurde am 10.12.2011 gegründet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist
1. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der
Bundesrepublik
Deutschland
2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger
Zwecke
3. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens sowie des interkulturellen Dialogs
4. Förderung der Erziehung und Bildung
5. Förderung von Kunst und Kultur
6. Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
> öffentliche Veranstaltungen zur demokratischen Bürgerbeteiligung
> öffentliche Einladungen zur Mitwirkung an Vereinsaktivitäten
> Publikations- und Aufklärungsprojekte, insbesondere über die Gefahren des
Rechtsextremismus und anderer Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
> Organisation von öffentlichen Diskussionsforen und Bildungsveranstaltungen
> Kunst- und Kulturveranstaltungen, Programme zur interkulturellen Begegnung
> Veranstaltungen der freien Jugendhilfe, Veranstaltungen der Seniorenbildung und
Generationen übergreifende Angebote
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Zwecke des Vereins anerkennt und ihnen nicht zuwider handelt. Von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen sind Personen und Gruppen, die rassistisches oder faschistisches
Gedankengut pflegen und verbreiten.
Die GründerInnen sind Mitglieder des Vereins.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand,
der seine Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung zur Zustimmung
vorlegt, die mit einfacher Mehrheit erfolgt.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins jederzeit nach besten Kräften zu
unterstützen, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten sowie an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er
ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
zu verlesen.
Bei Ausschluss enden die Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausgetretene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die wirtschaftliche
Lage der Mitglieder wird bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i. S. d. § 26 BGB und besteht aus drei
Mitgliedern, wobei beide Geschlechter vertreten sein sollen:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem Schriftführer/in
c) der/dem Kassenwart/in
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf
Beisitzerinnen / Beisitzern.
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durch. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft zwischen
den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand,
der erweiterte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind von der
Mitgliederversammlung jederzeit mit einfacher Mehrheit abwählbar.
Bei Rücktritt oder Abwahl des alten geschäftsführenden oder des alten erweiterten
Vorstandes bleiben diese jeweils bis zur Wahl einen neuen geschäftsführenden oder
erweiterten Vorstandes im Amt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von
der/dem Vorsitzenden oder der/dem SchriftführerIn schriftlich, telefonisch oder per EMail
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die/der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei deren/dessen Abwesenheit die/der
SchriftführerIn.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
wobei die Mehrheit der Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der
Sitzungsleitung zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, telefonisch oder per E-Mail gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme.
Bad Nenndorf ist bunt – Satzung, S. 3 / 5
Die Mitgliederversammlung bestimmt die inhaltliche Arbeit des Vereins. Sie ist insbesondere
für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der KassenprüferInnen;
Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und von jeweils zwei KassenprüferInnen;
die Blockwahl des geschäftsführenden Vorstandes, der BeisitzerInnen
und die Blockwahl der KassenprüferInnen ist zulässig.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das
Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen
Verhinderung von der/dem SchriftführerIn oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine
Leitung.
Das Protokoll wird von der/dem SchriftführerIn geführt. Ist diese/dieser nicht anwesend,
bestimmt die Versammlungsleitung eine/einen ProtokollführerIn.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Sofern ein Mitglied
geheime Wahl beantragt, muss die Wahl schriftlich durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens u.a.
Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/keine KandidatIn die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den KandidatInnen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen
ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen
des Mitgliedes, das die Versammlung leitet und das Protokoll schreibt, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche MitgliederversammlungenDer Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der SchriftführerIn
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für:
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes durchgeführt werden.
Bad Nenndorf, den 26.03.2014
Tag der Eintragung der Änderung des § 11 der Satzung ins Vereinsregister 17.12.2014